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Wohngeld

Neuerungen zum Wohngeldantrag 

Über das Portal Gemeinsam Online können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen.

Zum Portal

Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Damit sollten die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Bürgergeld oder Sozialgeld erhalten, tragbar gestaltet werden.

Das Wohngeld wird auf Antrag als Mietzuschuss oder für Wohneigentümer als Lastenzuschuss gezahlt.

Interkommunale Zusammenarbeit

Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen erfolgt im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsam für die Gemeinden Niederkrüchten, Brüggen und Schwalmtal zentral von der Gemeinde Schwalmtal.

Ihre Ansprechpartner sind Frau Simone Knauth (02163/946-147) und Frau Heike Bereths (02163/946-141).

Beratungsservice in Schwalmtal: 
Die Wohngeldstelle ist zu den normalen Öffnungszeiten des Rathauses in Waldniel telefonisch erreichbar. Eine Beratung vor Ort ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Beratungsservice Niederkrüchten:
jeden ersten Dienstag im Monat von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
(sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen dann der zweite Dienstag im Monat)
Nur mit vorheriger Terminvereinbarung bei der Wohngeldstelle.

Beratungsservice Brüggen:
jeden ersten Donnerstag im Monat von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
(sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen dann der zweite Donnerstag im Monat)
Nur mit vorheriger Terminvereinbarung bei der Wohngeldstelle.

Mietzuschuss können folgende Personen beantragen:

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum.
  • Inhaber einer Genossenschaftswohnung oder Stiftswohnung.
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts.
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes.

Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können folgende Personen beantragen:

  • Eigentümer eines Eigenheims
  • Eigentümer einer Eigentumswohnung
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

Bei Miteigentümern kann jeder den von ihm genutzten Wohnraum beantragen.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfänger folgender Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem II. Sozialgesetzbuch .
  • Hilfe zum Lebensunterhalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem XII. Sozialgesetzbuch.
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Leistungen der Kinderhilfe und Jugendhilfe nach dem IIX. Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Diese genannten Personen bekommen in der Regel ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert und unverbindlich mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen, der vom zuständigen Landesministerium angeboten wird. Im Anschluss an die Berechnung können Sie Ihren Wohngeldantrag direkt online an die Wohngeldstelle übersenden.

Rechtliche Grundlagen:

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Sozialgesetzbücher (SGB)

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Vermieterbescheinigung und Verdienstbescheinigungen sind bei der Wohngeldstelle erhältlich und vom Vermieter bzw. Arbeitgeber ausgefüllt mitzubringen
  • Mietvertrag/Mietquittung
  • alle Einkommensnachweise wie zum Beispiel Rentenbescheide, Arbeitslosengeldbescheide, Unterhaltsnachweise und Nachweise über Nebenbeschäftigungen und Nachweise über Kapitalerträge (Zinsen)
  • Schulbescheinigung für Kinder über 16 Jahre
  • sonstige individuelle Unterlagen

Benötigte Formulare


Zuständigkeit