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Straßenreinigung & Winterdienst

Immer wieder stellen sich die Bürgerinnen und Bürger die Frage, wer für die Straßenreinigung bzw. den Winterdienst und vor allem in welchem Umfang zuständig ist.

In der Straßenreinigungssatzung, welche vom Gemeinderat am 06.10.2009 beschlossen wurde, wird Folgendes geregelt:

Wer muss Fahrbahnen und Gehwege in Schwalmtal reinigen?

Für die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) ist grundsätzlich die Gemeinde verantwortlich, soweit die Reinigung nicht auf die Grundstückseigentümer übertragen wurde.

Eine solche Übertragung findet in der Straßenreinigungssatzung in folgendenen Bereichen statt:

  • innerhalb der Ortslagen ist die Fahrbahn von den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu reinigen
  • auch die der Grundstücke vorgelagerten Gehwege sind innerhalb der geschlossenen Ortschaften vom Grundstückeigentümer zu reinigen

In welchem Umfang müssen die Fahrbahnen und Gehwege gereinigt werden?

Die Fahrnbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils zur Straßenmitte. Der gegenüber wohnende Anlieger ist für die Reinigung der anderen Straßenseite zuständig. Sollten gegenüber kein Anlieger vorhanden sein, so sind Sie für die Reinigung der gesamten Straßenfläche zuständig.

Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Reinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

Die Reinigung ist einmal wöchentlich zum Wochenende durchzuführen.

Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

Wie muss im Winter gereinigt werden?

Den Winterdienst im Bereich der Fahrbahnen übernimmt die Gemeinde.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m vom Grundstückseigentümer freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen. Hierbei ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Die Verwendung ist nur erlaubt

  • bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen abstumpfende Mittel keine hinreichende Streuwirkung erzielen
  • an gefährlich Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle oder Steigungen

Schnee und Glätte sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr am Folgetag zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand zu lagern.

Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.