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Kommunale Wärmeplanung

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Ziel der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Schwalmtal ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf lokale Erneuerbare Energien (EE), unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen.

Die kommunale Wärmeplanung soll Planungsgrundlagen schaffen, die Grundlage für die Anwendung von ordnungsrechtlichen Instrumenten bilden, als Diskussionsgrundlage für einen optimalen Transformationspfad des lokalen Wärmemarktes dienen und die Verabschiedung (differenzierter) kommunaler Wärmestrategien ermöglichen.

Gesetzliche Vorgaben

Gesetzlich vorgeschrieben wird die kommunale Wärmeplanung durch das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WärmeplanungsgesetzWPG), welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die Bundesländer sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes erstellt werden. Wärmepläne sind zu erstellen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 
1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind – dies trifft auf die Gemeinde Schwalmtal mit ca. 19.000 Einwohnern zu.

Neben dem oben angeführten Bundes-Wärmeplanungsgesetz wurde zusätzlich am 10. Dezember 2024 - mit sofortiger Wirkung - das "Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen" (Landeswärmeplanungsgesetz NRW - LWPG) beschlossen. Beide Gesetze werden bei der Umsetzung berücksichtigt

Vorgehensweise

Die planungsverantwortliche Stelle (Gemeinde Schwalmtal) führt die Wärmeplanung nach Maßgabe des WPG durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen (§ 6 WPG).

Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 14 WPG) wird das beplante Gebiet auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eigenen, untersucht.

Im Rahmen der Bestandsanalyse (§ 15 WPG) wird der derzeitige Wärmebedarf bzw. –verbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen ermittelt. Sämtliche relevante Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme werden systematisch und qualifiziert erhoben.

Im Rahmen der Potenzialanalyse (§ 16 WPG) werden quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus EE, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung ermittelt. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen werden berücksichtigt. Ebenso erfolgt eine Abschätzung der Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen.

Im Zielszenario (§ 7 WPG) wird für das beplante Gebiet als Ganzes (anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III WPG) die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung beschrieben.

Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen (§ 18 Abs. 2 WPG).

Zeitplan

Die Gemeinde Schwalmtal hat die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung öffentlich ausgeschrieben. Nach objektiver Begutachtung der eingegangenen Angebote anhand aller erforderlichen Kriterien wurde das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt. Die NEW AG erarbeitet seit dem Jahr 2024 [in Zusammenarbeit mit dem Nachunternehmen Fraunhofer Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) und Institut für Elektrische Anlagen und Netze, Digitalisierung und Energiewirtschaft (RWTH IAEW)] die kommunale Wärmeplanung in der Gemeinde Schwalmtal und wird diese voraussichtlich im Sommer 2025 vollständig umgesetzt haben.

Das Leistungsverzeichnis beinhaltet alle inhaltlichen und technischen Mindestanforderun-gen an eine kommunale Wärmeplanung, die sich aus dem Technischen Annex der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld – Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) – vom 22.11.2021, mit Änderung vom 18.10.2022 – ergeben. Die Struktur des Leistungsverzeichnisses orientiert sich an den Arbeitspaketen und der inhaltlichen Gliederung der Vorhabenbeschreibung „4.1.11 Kommunale Wärmeplanung“ des Projektträgers Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH. Darüber hinaus wurden die Anforderungen der KRL im Leistungsverzeichnis an die Inhalte des WPG vom 20.12.2023 (BGBI. I NR. 394 vom 22.12.2023) angepasst.

Kommunaler Wärmeplan der Gemeinde Schwalmtal

Der fortschreitende Klimawandel fordert eine treibhausgasneutrale aber auch sichere Energieversorgung.

Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, welches zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist, wurden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen. 
Am 20.12.2024 ist zudem das Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen (Landeswärmeplanungsgesetz NRW – LWPG) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, 
eine flächendeckende Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen verpflichtend einzuführen. Dadurch soll ein Beitrag zu einer effizienten, wirtschaftlichen und klimafreundlichen Wärmeversorgung sowie zum Klimaschutz geleistet werden.

Als planungsverantwortliche Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWPG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nummer 9 Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist die Gemeinde Schwalmtal nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 WPG verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 30.06.2028 einen Wärmeplan für das Gemeindegebiet Schwalmtal zu erstellen.

Für die Gemeinde Schwalmtal hat die NEW AG mit dem IAEW (Institut für Elektrische Anlagen und Netze, Digitalisierung und Energiewirtschaft) der RWTH Aachen und dem Fraunhofer – Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) die Wärmeplanung erarbeitet, deren wesentliche Elemente die Bereiche Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario und Umsetzungsstrategie umfasst.

Der Rat der Gemeinde Schwalmtal hat am 08.07.2025 den Kommunalen Wärmeplan mit Stand vom 16.05.2025 gemäß § 4 i. V. m. § 13 Abs. 5 WPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2023 (BGBI. 2023| Nr. 394) beschlossen.

Der Wärmeplan der Gemeinde Schwalmtal kann hier eingesehen werden.

Frequently Asked Questions - FAQs

Eine Vielzahl von Unternehmen, Kommunen, Organisationen und Institutionen haben sehr gute "Fragen und Antworten" zur kommunalen Wärmeplanung zusammengestellt. Nachfolgend finden Sie eine qualitativ hochwertige Auswahl:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/kwp/kwp-liste.html

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/Waermeplanung/faq-waermeplanung.html

NEW AG:

www.new.de/nachhaltigkeit/kommunale-waermeplanung

Stadtwerke Heidelberg:

www.swhd.de/faq_heizen

Stadt Köln:

www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/klima/fragen-antworten-zur-kommunalen-waermeplanung-kwp

Stadt Aachen:

www.aachenklima.de/kommunale-waermeplanung-faq/

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt die Gemeinde Schwalmtal keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen.

Kontakt

Dr. Michael Buijzen, LL.M
Telefonnummer: 02163/946-206