Inhalt

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben

  • Waren verkauft oder ankauft und/oder Dienstleistungen anbietet, oder
  • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.

Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller wohnt. Bei der Antragstellung sind die entsprechenden Verwaltungsgebühren in bar zu entrichten. Erst danach kann ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Bitte beachten Sie, dass die beantragte Reisegewerbekarte erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Prüfverfahrens erteilt werden kann. Ab dem Tag der Antragstellung ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 4 bis 6 Wochen zu rechnen.

Sie dürfen die Tätigkeit im Reisegewerbe erst dann aufnehmen, wenn Sie im Besitz der entsprechenden Erlaubnis (Reisegewerbekarte) sind.

Gebühren

Die Gebühren für dieses Verwaltungsverfahren wird nach Aufwand berechnet. Es wird eine Mindestgebühr von 50,00 Euro erhoben.

Benötigte Unterlagen

Für die Antragstellung zur Erteilung einer Reisegewerbekarte benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnortbehörde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt der Wohnortbehörde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

Zuständigkeit