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Feuerwerke

Mit Ausnahme des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper Klasse II nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Bei Feuerwerken der Klasse II handelt es sich um Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.

Die Ordnungsbehörde der Gemeinde kann aus begründetem Anlass Ausnahmen allgemein oder im Einzelfall vom Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern zulassen.

Begründete Anlässe zum Abbrennen von Feuerwerk können sein:

  • Für allgemeine Ausnahmen traditionelle Gewohnheiten und örtliches   Brauchtum.
  • Für Ausnahmen im Einzelfall Familienfeste wie Hochzeiten, nicht jedoch Geburtstage, Vereins oder Firmenveranstaltungen.

Beantragung:

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab?
    Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Wo soll abgebrannt werden?
    Adresse der Veranstaltung
  • Wann soll abgebrannt werden?
    Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr
  • Anlass zum Feuerwerk?
    Zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum (keine Geburtstage). Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.


Benötigte Formulare


Zuständigkeit

Patrick Buchner
Telefonnummer: 02163/946-257