Durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) werden die Eltern verpflichtet, sich an den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung für Kinder durch die Zahlung von Elternbeiträgen zu beteiligen. Die Elternbeiträge werden für alle Kindergärten im Gemeindegebiet, auch mit kirchlicher beziehungsweise freier Trägerschaft, durch die Gemeindeverwaltung erhoben.
Hinweise
Die wesentlichen Informationen in Kurzform:
- Die Höhe des Elternbeitrages ist einkommensabhängig.
- Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu entrichten.
- Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahr bis zur Einschulung beitragsfrei.
- Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Befindet sich ein Kind in einem beitragsfreien Kindergartenjahr, wird für kein Kind ein Elternbeitrag erhoben. Bei mehreren Geschwisterkindern mit unterschiedlich hohen Beiträgen wird der höchste Beitrag erhoben.
- Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dies entspricht dem Schuljahr 01.08. bis 31.07.
- Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
- Bei der Aufnahme, und danach auf Verlangen, haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welcher Einkommensgruppe sie zwecks Ermittlung der Höhe des Elternbeitrages zuzuordnen sind.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
FAQ der Elternbeiträge zu Tageseinrichtungen für Kinder
1. Wie hoch ist der Beitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung?
Elternbeiträge werden für das Kindergartenjahr aufgrund der Elternbeitragssatzung des Kreises Viersen nach Einkommensstufen erhoben. Grundsätzlich ist das tatsächliche Jahreseinkommen im Kalenderjahr des Besuches in der Kindertageseinrichtung maßgebend und kann grundsätzlich erst im darauffolgenden Kalenderjahr oder sogar noch später endgültig ermittelt werden. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag der jeweiligen Betreuungsart zu leisten. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
2. Was ist Einkommen?
Für die Festsetzung des Elternbeitrages werden Angaben zum Einkommen der Eltern benötigt. Grundsätzlich wird das jeweilige Jahresbruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten zu Grunde gelegt.
Als Einkommen gelten:
• Die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) (siehe auch
Steuerbescheid – Zeile: positive Einkünfte) – nicht das zu versteuernde Einkommen. Das sind
• bei Nichtselbstständigen: Brutto-Einnahmen (auch steuerfreie Einnahmen) abzüglich
Werbungskosten pauschal 1230 Euro beziehungsweise in vom Finanzamt anerkannter Höhe)
Bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Soldatinnen, Soldaten, Mandatsträgerinnen
und Mandatsträgern ist ein Zuschlag von 10 Prozent der um die Werbungskosten bereinigten
Einnahmen, also der Einkünfte, hinzu zu rechnen.
• bei Selbstständigen, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft: Gewinn (das heißt der Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben)
• Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte: Einnahmen
abzüglich Werbungskosten (pauschal beziehungsweise in vom Finanzamt anerkannter Höhe) Wichtig:
Für alle Einkommensarten gilt: Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 1 EStG.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
• Unterhaltsleistungen für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen und das jeweils
betreute Kind
• Öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt und Lohnersatzleistungen für die Zahlungspflichtige
oder den Zahlungspflichtigen und das betreute Kind z.B.: Einnahmen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld I , Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld,
Schlechtwettergeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld), Arbeitslosengeld II,
Krankengeld, Renten (ggf. abzüglich 102 € Werbungskosten), Pensionen, Wohngeld,
Hilfe zum Lebensunterhalt, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem
Unterhaltsvorschussgesetz, dem Wehrgesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz und sonstigen
sozialen Gesetzen in der jeweiligen Höhe
• Sonstige Einnahmen z.B.: Elterngeld über 300 € bzw. 150 € monatlich, Auslandszulagen, geringfügige
Einnahmen, die pauschal versteuert werden, steuerfreie Einnahmen (z.B. Zuschläge, Zulagen,
Sachbezüge, Abfindung, Werbungskostenersatz des Arbeitgebers), Einkünfte aus geringfügiger
Beschäftigung (Minijob bis 556 €) usw.
3. Was kann vom Einkommen abgezogen werden?
• Nachgewiesene Werbungskosten; ohne Nachweis wird bei steuerpflichtigen Einnahmen der
Pauschbetrag in Höhe von 1230 € abgezogen; bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
kann die Werbungskosten pauschale nicht abgezogen werden.
• Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab dem dritten Kind einer
Familie, die in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Geben Sie bitte Ihre Kinder an, für die Kindergeld
gezahlt bzw. für die ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen
und Sonderausgaben werden nicht abgezogen.
4. Für welchen Zeitraum soll ich mein Einkommen nachweisen?
Bei der erstmaligen Festsetzung wird in der Regel das Jahreseinkommen des Vorjahres zu Grunde
gelegt. Bei erheblichen Veränderungen des laufenden Einkommens zum Einkommen des Vorjahres wird
eine Prognose des laufenden Jahreseinkommens für die Festsetzung herangezogen, hierbei kann es
sich auch um eine Selbsteinschätzung Ihrerseits handeln. In jedem Fall ist das Jahreseinkommen für das
jeweilige Kalenderjahr des Besuches der Kindertageseinrichtung nachträglich zu prüfen und kann
erst nach Vorlage aller für das entsprechende Kalenderjahr vorliegenden Nachweise endgültig
festgesetzt werden. Für jedes Jahr, in welchem das Kind die Kindertageseinrichtung besucht, sind
Einkommensnachweise vorzulegen. Bitte legen Sie aktuelle Leistungsbescheide unaufgefordert zur
Überprüfung vor.
Bei Festsetzung in der höchsten Einkommensstufe ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich, hier reicht die Selbsteinschätzung in der „Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen“ oder eine formlose schriftliche Mitteilung. Wichtig: Eltern sind verpflichtet, Einkommenserhöhungen unverzüglich anzuzeigen. Die Anpassung des Elternbeitrages erfolgt ab dem Monat nach Eintritt der Änderung, nicht ab Bekanntgabe. Dies gilt auch bei Einkommensverringerungen. Bei einer Veränderung auf Dauer wird im laufenden Jahr eine Prognose des Jahreseinkommens herangezogen und der Elternbeitrag wird ab dem Monat nach Eintritt der Änderung entsprechend neu festgesetzt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist das tatsächliche Einkommen zu überprüfen und der Elternbeitrag ist bei Änderung der Einkommenshöhe grundsätzlich rückwirkend zum 01.01. des entsprechenden Jahres abzuändern.
Werden keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder die geforderten Nachweise nicht vorgelegt, so wird der höchste Elternbeitrag der jeweiligen Betreuungsart festgesetzt.
5. Welche Unterlagen sind als Nachweis des Einkommens einzureichen?
• aktuellster vollständiger Einkommensteuerbescheid (alle Seiten) bzw. entsprechend für das
Kalenderjahr des Besuches in der Kindertageseinrichtung
• Verdienstabrechnung Dezember eines Jahres (bei durchgehender Beschäftigung vom 01.01. bis 31.12.
sonst einzelne Verdienstabrechnungen) – auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijob bis 556 €)
– wichtig als Nachweis steuerfreier Einnahmen
• Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters
• Unterhaltsquittungen (Kontoauszug), Bescheid über Unterhaltsvorschuss
• Bescheid der Arbeitsagentur
• Bescheid des Jobcenters (alle Seiten einschließlich Berechnungsgrundlagen)
• Krankengeldbescheid, Verletztengeldbescheid
• Rentenbescheid
• Bescheid über Mutterschaftsgeld
• Bescheid über Kinderzuschlag
• Elterngeldbescheid (auch bei Leistungen bis 300 € monatlich)
• sämtliche sonstigen Leistungsbescheide usw.
6. Wann beginnt die Beitragspflicht?
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.). Bei Aufnahme im Laufe des Kindergartenjahres wird der Elternbeitrag grundsätzlich zum 1. des Monats der Aufnahme festgesetzt.
7. Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Abmeldungen in der Zeit vom 15.04. bis 31.07. sind –ohne Ansehen der Regelungen in trägerspezifischen Betreuungsverträgen- nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, ist jedoch beitragsfrei. Für Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, gelten Sonderregelungen.
8. Muss ich auch Beiträge zahlen, wenn die Einrichtung geschlossen ist?
Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um monatliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung. Er wird für die Zeit vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres, einschließlich der Schließungszeiten (z.B. in den Schulferien), festgesetzt. Die Beitragspflicht wird nicht durch tatsächliche An- und Abwesenheitszeiten des Kindes berührt.
9. Was muss ich zahlen, wenn gleichzeitig ein Geschwisterkind im Kindergarten
ist oder sich in Tagespflege gem. § 22 ff SGB VIII befindet?
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder wird ein Geschwisterkind in Tagespflege gem. § 22 ff SGB VIII betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.
10. Wer muss den Beitrag zahlen?
Zahlungspflichtig sind die Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern). Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, so ist nur dieser zahlungspflichtig und hat auch nur sein Einkommen anzugeben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist das Einkommen beider Elternteile zusammen zu zählen, wenn beide mit dem Kind zusammenleben. Wenn sich die Eltern trennen, muss dies sofort mitgeteilt und nachgewiesen werden, damit die Beiträge ab diesem Zeitpunkt nur noch von dem Elternteil gefordert werden, der dann mit dem Kind zusammenlebt.
11. Wer setzt die Beiträge fest und wie zahle ich die monatlichen Beiträge?
Die Festsetzung der Elternbeiträge hat der Kreis Viersen auf die Städte und Gemeinden übertragen. Die Gemeinde, in der das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, setzt den Beitrag durch Bescheid fest. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Der Beitrag wird im Voraus erhoben und ist jeweils am 1. eines Monats fällig. Bei Festsetzungen für
zurückliegende Monate entnehmen Sie die Fälligkeitstermine dem Beitragsbescheid.
Der Beitrag kann monatlich überwiesen werden. Es besteht auch die Möglichkeit am Lastschriftverfahren der Gemeinde teilzunehmen. Eine Einzugsermächtigung wird dem Beitragsbescheid beigefügt oder kann bei der
Gemeinde Schwalmtal angefordert werden.
12. Was zahlen Pflegeeltern?
Bei der Gewährung von Vollzeitpflege nach § 33 SGV VIII treten die Pflegepersonen an die Stelle der Eltern, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird.
13. Kann mir der Elternbeitrag erlassen werden?
Auf Antrag kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Über den Erlass entscheidet der Kreis Viersen. Entsprechende Anträge sind bei der Gemeinde Schwalmtal zu stellen.
14. Wonach richten sich die Elternbeiträge?
Die Höhe richtet sich nach:
• der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (alle (Brutto-) Einkünfte eines Kalenderjahres),
• für Kitas und Tagespflege zusätzlich nach der wöchentlichen Betreuungsstundenzahl sowie
• dem Alter des Kindes (unter 3 Jahre / über 3 Jahre). Die Beitragspflicht entsteht ab Beginn und
für die Dauer der mit der Einrichtung vertraglich vereinbarten Bereitstellung des Betreuungsplatzes.
15. Was ist zu veranlassen, wenn Eltern sich trennen?
Bitte informieren Sie Ihre für Sie zuständige Sachbearbeitung. Gegebenenfalls ist die Vorlage einiger die Trennung belegender Nachweise erforderlich, um den neuen Kreis der Beitragspflichtigen bestimmen zu können.
16. Wann ist der Elternbeitrag fällig?
Die Fälligkeiten finden Sie in Ihrem jeweiligen Elternbeitragsbescheid. Der laufende Elternbeitrag ist grundsätzlich immer zum 1. eines Monats fällig.
17. Wie berechnet sich das Einkommen?
Die Berechnung des maßgeblichen Elterneinkommens erfolgt auf Grundlage eines rechtlich eigenständigen Verfahren und unterscheidet sich von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich gilt folgende Berechnungsweise:
• Jahresbruttoeinkommen (ohne Anrechnung von Kindergeldern)
• PLUS: steuerfreie Einkünfte
• PLUS: sonstige Einkünfte
• PLUS: staatliche Leistungen für den Lebensunterhalt
• PLUS: Lohnersatzleistungen
• PLUS: Unterhaltszahlungen
• MINUS: steuerliche Kinderfreibeträge ab dem jeweils 3. Kind
• MINUS: Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (bei Beitragspflichtigen, die keine
Einkommensteuererklärung einreichen in Höhe der jeweils geltenden Werbungskostenpauschale)
• MINUS: Kinderbetreuungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (ohne Steuerbescheid ist der Abzug
geleisteter Kinderbetreuungskosten nicht möglich) anzurechnende Einkünfte zum
Jahresbruttoeinkommen:
18. Mein Einkommen ändert sich. Was muss ich tun?
Bei aktuellen oder künftig absehbaren Einkommensveränderungen reichen Sie bitte vollständige Einkommensnachweise ab Beginn des Kalenderjahres ein.
19. Was muss ich veranlassen, wenn sich Änderungen in meinem persönlichen
Verhältnis ergeben?
Bitte informieren Sie umgehend Ihre/n für Sie in der Elternbeitragsangelegenheit zuständige/n Sachbearbeiter/in, wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben.
Hierzu gehören u.a.:
• neue Adresse
• Änderung des Namens
• Trennung oder (Wieder-)Zusammenzug der leiblichen Elternteile
20. Was muss ich tun, wenn mein Kind vorzeitig eingeschult bzw. vom
Schulbesuch zurückgestellt wird?
• vorzeitige Einschulung Ihres Kindes:
Sollte Ihr Kind vorzeitig eingeschult werden, informiert die Kindertageseinrichtung die
Elternbeitragsstelle mit einer entsprechenden Änderungsmitteilung.
Eine Neuberechnung der Elternbeiträge würde sich in einem solchen Fall nur dann ergeben, wenn
weitere Geschwisterkinder in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreut werden.
• Ihr Kind wird vom Schulbesuch zurückgestellt:
Sollte Ihr Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden, informieren Sie die/den für Sie zuständige/n
Sachbearbeiter/in bitte entsprechend. In diesem Fällen verlängert sich die Beitragsbefreiung in der
Vorschulzeit von regulär zwei auf drei Jahre. Spätestens durch die Mitteilung der
Kindertageseinrichtung wird die Elternbeitragsstelle über die Verlängerung des
Betreuungsvertrages in der Kindertageseinrichtung informiert.
21. Wer kann von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden?
Folgende Personengruppen können für die nachgewiesene Dauer des Bezugs von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden:
• Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII
• Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
• Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
• Bezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
• Zudem kann der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn den Eltern
und dem betreuten Kind die Belastung nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII). Diese
Zumutbarkeitsprüfung erfolgt auf Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften des
Sozialgesetzbuches XII. Hierzu ist von den Eltern ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen.
Ein etwaiger Folgeantrag ist rechtzeitig vor Ablauf der gewährten Ermäßigung neu zu stellen.
22. Was kann ich tun, wenn ich die festgesetzte Nachforderung nicht in einer
Summe zahlen kann?
Wenn Sie sich aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sehen, die rückständigen
Elternbeiträge bzw. den in Kürze fälligen Nachzahlungsbetrag in einer Summe zu zahlen, besteht
grds. die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Die Bewilligung eines Antrags auf Ratenzahlung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in in Verbindung. Bitte beachten Sie hierbei, dass Stundungszinsen entsprechend der
Vorschriften der Abgabenordnung (AO) fällig werden.
23. Ich möchte den monatlichen Elternbeitrag abbuchen lassen. Was muss ich
tun?
Wenn Sie die monatlich zu zahlenden Elternbeiträge gerne von Ihrem Konto abbuchen lassen wollen, dann müssen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für jedes Beitragskonto ein separates SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden muss.
Rechtliche Grundlagen
Gebühren
Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder werden seit dem 01.08.2020 nach folgender Staffel erhoben:
Gebührentabelle
Beiträge Kindergarten ab dem 01.08.2023
Stufe | Jahreseinkommen | bis zu 35 Stunden | mehr als 35 Stunden |
0 | bis 44.000 | 0 | 0 |
1 | bis 57.000 | 77,00 | 130,50 |
2 | bis 70.000 | 98,00 | 171,00 |
3 | bis 83.000 | 122,50 | 207,00 |
4 | bis 96.000 | 143,50 | 243,00 |
5 | bis 109.000 | 164,50 | 283,50 |
6 | bis 122.000 | 189,00 | 319,50 |
7 | bis 135.000 | 210,00 | 360,00 |
8 | bis 148.000 | 231,00 | 396,00 |
9 | bis 161.000 | 255,50 | 432,00 |
10 | über 161.000 | 276,50 | 472,50 |
Beiträge Kindergarten ab dem 01.08.2023
Stufe | Jahreseinkommen | bis zu 35 Stunden | mehr als 35 Stunden |
1 | bis 39.000 | 0 | 0 |
2 | bis 52.000 | 77,00 | 130,50 |
3 | bis 65.000 | 98,00 | 171,00 |
4 | bis 78.000 | 122,50 | 207,00 |
5 | bis 91.000 | 143,50 | 243,00 |
6 | bis 104.000 | 164,50 | 283,50 |
7 | bis 117.000 | 189,00 | 319,50 |
8 | bis 130.000 | 210,00 | 360,00 |
9 | bis 143.000 | 231,00 | 396,00 |
10 | bis 156.000 | 255,50 | 432,00 |
11 | über 156.000 | 276,50 | 472,50 |
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist der Beitrag analog wie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt anzuwenden. Geschwisterkinder sind frei, der höhere Beitrag wird zugrunde gelegt.
Was ist Einkommen? Was zählt zu Einkommen?
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern jeder Einkommensart, zum Beispiel:
- Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, abzüglich Werbungskosten von mindestens 1000,00 Euro.
- Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieben.
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten, die den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen.
Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder ähnliches hinzuzurechnen.
Nichtanrechenbare Leistungen sind Kindergeld, Elterngeld bis 150 € bzw. 300 €, Beihilfen, Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle und Pflegegeld.
Ist ein Elternteil Beamter, Soldat oder Abgeordneter und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen.
Benötigte Unterlagen
Für die Festsetzung der Elternbeiträge fügen Sie Ihrer verbindlichen Erklärung die letzte Jahresverdienstbescheinigung, den letzten Einkommensteuerbescheid, gegebenenfalls die letzte aktuelle Lohnabrechnung mit Nachweis zur Höhe des Brutto-Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes, sowie sonstige komplette Bescheide über Lohnersatzleistungen und sonstige Einnahmen bei.
Über die Höhe des Elternbeitrages erhalten Sie einen separaten Bescheid. Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Beitrag von Ihnen aus finanziellen Gründen nicht gezahlt werden kann, haben Sie die Möglichkeit, den Elternbeitrag ganz oder teilweise unter bestimmten Voraussetzungen erlassen zu bekommen. Hierzu können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag wird dann an das Kreisjugendamt zur Entscheidung weitergeleitet.
Benötigte Formulare
Kontaktinformationen
Gemeinde Schwalmtal
Claudia Groß
E-Mail: claudia.gross@schwalmtal.de
Telefonnummer: 02163/946-156
Fax: 02163/946-154
Gemeinde Brüggen
Jenny Wetzels
E-Mail: jenny.wetzels@schwalmtal.de
Telefonnummer: 02163/946-121
Fax: 02163/946-154