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Elternbeiträge zu Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten)

Durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) werden die Eltern verpflichtet, sich an den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung für Kinder durch die Zahlung von Elternbeiträgen zu beteiligen. Die Elternbeiträge werden für alle Kindergärten im Gemeindegebiet, auch mit kirchlicher beziehungsweise freier Trägerschaft, durch die Gemeindeverwaltung erhoben.

Hinweise

Die wesentlichen Informationen in Kurzform:

  • Die Höhe des Elternbeitrages ist einkommensabhängig.
  • Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu entrichten.
  • Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahr bis zur Einschulung beitragsfrei.
  • Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Befindet sich ein Kind in einem beitragsfreien Kindergartenjahr, wird für kein Kind ein Elternbeitrag erhoben. Bei mehreren Geschwisterkindern mit unterschiedlich hohen Beiträgen wird der höchste Beitrag erhoben.
  • Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dies entspricht dem Schuljahr 01.08. bis 31.07.
  • Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
  • Bei der Aufnahme, und danach auf Verlangen, haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welcher Einkommensgruppe sie zwecks Ermittlung der Höhe des Elternbeitrages zuzuordnen sind.

Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

 

FAQ der Elternbeiträge zu Tageseinrichtungen für Kinder

   1.    Wie hoch ist der Beitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung? 

Elternbeiträge werden für das Kindergartenjahr aufgrund der Elternbeitragssatzung des Kreises Viersen nach Einkommensstufen erhoben. Grundsätzlich ist das tatsächliche Jahreseinkommen im Kalenderjahr des Besuches in der Kindertageseinrichtung maßgebend und kann grundsätzlich erst im darauffolgenden Kalenderjahr oder sogar noch später endgültig ermittelt werden. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag der jeweiligen Betreuungsart zu leisten. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzugeben.


 

   2.    Was ist Einkommen? 

Für die Festsetzung des Elternbeitrages werden Angaben zum Einkommen der Eltern benötigt. Grundsätzlich wird das jeweilige Jahresbruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten zu Grunde gelegt.

 Als Einkommen gelten: 
   • Die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) (siehe auch 
      Steuerbescheid –  Zeile: positive Einkünfte) – nicht das zu versteuernde Einkommen. Das sind
   • bei Nichtselbstständigen: Brutto-Einnahmen (auch steuerfreie Einnahmen) abzüglich 
      Werbungskosten pauschal 1230 Euro beziehungsweise in vom Finanzamt anerkannter Höhe) 
      Bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Soldatinnen, Soldaten, Mandatsträgerinnen 
       und Mandatsträgern ist ein Zuschlag von 10 Prozent der um die Werbungskosten bereinigten 
      Einnahmen, also der Einkünfte, hinzu zu rechnen. 
  • bei Selbstständigen, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft: Gewinn (das heißt der Überschuss 
     der Einnahmen über die Ausgaben) 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte: Einnahmen 
     abzüglich Werbungskosten (pauschal beziehungsweise in vom Finanzamt anerkannter Höhe) Wichtig:
     Für alle Einkommensarten gilt: Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne 
     des § 2 Abs. 1 EStG. 
     Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen 
     veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
 • Unterhaltsleistungen für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen und das jeweils 
    betreute Kind
 • Öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt und Lohnersatzleistungen für die Zahlungspflichtige 
    oder den Zahlungspflichtigen und das betreute Kind z.B.: Einnahmen nach dem 
    Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld I , Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, 
    Schlechtwettergeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld), Arbeitslosengeld II, 
    Krankengeld, Renten (ggf. abzüglich 102 € Werbungskosten), Pensionen, Wohngeld,
    Hilfe zum Lebensunterhalt, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem 
    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem 
    Unterhaltsvorschussgesetz, dem Wehrgesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz und sonstigen 
    sozialen Gesetzen in der jeweiligen Höhe 
Sonstige Einnahmen z.B.: Elterngeld über 300 € bzw. 150 € monatlich, Auslandszulagen, geringfügige 
   Einnahmen, die pauschal versteuert werden, steuerfreie Einnahmen (z.B. Zuschläge, Zulagen, 
   Sachbezüge, Abfindung, Werbungskostenersatz des Arbeitgebers), Einkünfte aus geringfügiger 
   Beschäftigung (Minijob bis 556 €) usw.


 

   3.    Was kann vom Einkommen abgezogen werden? 

 • Nachgewiesene Werbungskosten; ohne Nachweis wird bei steuerpflichtigen Einnahmen der 
    Pauschbetrag in Höhe von 1230 € abgezogen; bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung 
    kann die Werbungskosten pauschale nicht abgezogen werden.
 • Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab dem dritten Kind einer 
    Familie, die in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Geben Sie bitte Ihre Kinder an, für die Kindergeld 
    gezahlt bzw. für die ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen 
    und Sonderausgaben werden nicht abgezogen. 


 

   4.    Für welchen Zeitraum soll ich mein Einkommen nachweisen? 

    Bei der erstmaligen Festsetzung wird in der Regel das Jahreseinkommen des Vorjahres zu Grunde 
    gelegt. Bei erheblichen Veränderungen des laufenden Einkommens zum Einkommen des Vorjahres wird 
    eine Prognose des laufenden Jahreseinkommens für die Festsetzung herangezogen, hierbei kann es 
    sich auch um eine Selbsteinschätzung Ihrerseits handeln. In jedem Fall ist das Jahreseinkommen für das 
    jeweilige Kalenderjahr des Besuches der Kindertageseinrichtung nachträglich zu prüfen und kann 
    erst nach Vorlage aller für das entsprechende Kalenderjahr vorliegenden Nachweise endgültig 
    festgesetzt werden. Für jedes Jahr, in welchem das Kind die Kindertageseinrichtung besucht, sind 
    Einkommensnachweise vorzulegen. Bitte legen Sie aktuelle Leistungsbescheide unaufgefordert zur 
    Überprüfung vor.

 Bei Festsetzung in der höchsten Einkommensstufe ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich, hier reicht die Selbsteinschätzung in der „Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen“ oder eine formlose schriftliche Mitteilung. Wichtig: Eltern sind verpflichtet, Einkommenserhöhungen unverzüglich anzuzeigen. Die Anpassung des Elternbeitrages erfolgt ab dem Monat nach Eintritt der Änderung, nicht ab Bekanntgabe. Dies gilt auch bei Einkommensverringerungen. Bei einer Veränderung auf Dauer wird im laufenden Jahr eine Prognose des Jahreseinkommens herangezogen und der Elternbeitrag wird ab dem Monat nach Eintritt der Änderung entsprechend neu festgesetzt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist das tatsächliche Einkommen zu überprüfen und der Elternbeitrag ist bei Änderung der Einkommenshöhe grundsätzlich rückwirkend zum 01.01. des entsprechenden Jahres abzuändern. 
Werden keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder die geforderten Nachweise nicht vorgelegt, so wird der höchste Elternbeitrag der jeweiligen Betreuungsart festgesetzt.


 

   5.    Welche Unterlagen sind als Nachweis des Einkommens einzureichen?

 • aktuellster vollständiger Einkommensteuerbescheid (alle Seiten) bzw. entsprechend für das 
    Kalenderjahr des Besuches in der Kindertageseinrichtung 
 • Verdienstabrechnung Dezember eines Jahres (bei durchgehender Beschäftigung vom 01.01. bis 31.12. 
    sonst einzelne Verdienstabrechnungen) – auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijob bis 556 €) 
    – wichtig als Nachweis steuerfreier Einnahmen 
 • Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters
 • Unterhaltsquittungen (Kontoauszug), Bescheid über Unterhaltsvorschuss 
 • Bescheid der Arbeitsagentur 
 • Bescheid des Jobcenters (alle Seiten einschließlich Berechnungsgrundlagen) 
 • Krankengeldbescheid, Verletztengeldbescheid
 • Rentenbescheid 
 • Bescheid über Mutterschaftsgeld 
 • Bescheid über Kinderzuschlag 
 • Elterngeldbescheid (auch bei Leistungen bis 300 € monatlich) 
 • sämtliche sonstigen Leistungsbescheide usw.


 

   6.    Wann beginnt die Beitragspflicht?

 Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.). Bei Aufnahme im Laufe des Kindergartenjahres wird der Elternbeitrag grundsätzlich zum 1. des Monats der Aufnahme festgesetzt.


 

   7.    Wann endet die Beitragspflicht?

 Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Abmeldungen in der Zeit vom 15.04. bis 31.07. sind –ohne Ansehen der Regelungen in trägerspezifischen Betreuungsverträgen- nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, ist jedoch beitragsfrei. Für Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, gelten Sonderregelungen.


 

   8.    Muss ich auch Beiträge zahlen, wenn die Einrichtung geschlossen ist? 

Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um monatliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung. Er wird für die Zeit vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres, einschließlich der Schließungszeiten (z.B. in den Schulferien), festgesetzt. Die Beitragspflicht wird nicht durch tatsächliche An- und Abwesenheitszeiten des Kindes berührt. 


 

   9.    Was muss ich zahlen, wenn gleichzeitig ein Geschwisterkind im Kindergarten
            ist oder sich in Tagespflege gem. § 22 ff SGB VIII befindet? 

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder wird ein Geschwisterkind in Tagespflege gem. § 22 ff SGB VIII betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen. 


 

   10.   Wer muss den Beitrag zahlen? 

Zahlungspflichtig sind die Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern). Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, so ist nur dieser zahlungspflichtig und hat auch nur sein Einkommen anzugeben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist das Einkommen beider Elternteile zusammen zu zählen, wenn beide mit dem Kind zusammenleben. Wenn sich die Eltern trennen, muss dies sofort mitgeteilt und nachgewiesen werden, damit die Beiträge ab diesem Zeitpunkt nur noch von dem Elternteil gefordert werden, der dann mit dem Kind zusammenlebt.


 

   11.   Wer setzt die Beiträge fest und wie zahle ich die monatlichen Beiträge? 

Die Festsetzung der Elternbeiträge hat der Kreis Viersen auf die Städte und Gemeinden übertragen. Die Gemeinde, in der das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, setzt den Beitrag durch Bescheid fest. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. 
Der Beitrag wird im Voraus erhoben und ist jeweils am 1. eines Monats fällig. Bei Festsetzungen für 
zurückliegende Monate entnehmen Sie die Fälligkeitstermine dem Beitragsbescheid. 
Der Beitrag kann monatlich überwiesen werden. Es besteht auch die Möglichkeit am Lastschriftverfahren der Gemeinde teilzunehmen. Eine Einzugsermächtigung wird dem Beitragsbescheid beigefügt oder kann bei der 
Gemeinde Schwalmtal angefordert werden. 


 

   12.    Was zahlen Pflegeeltern? 

Bei der Gewährung von Vollzeitpflege nach § 33 SGV VIII treten die Pflegepersonen an die Stelle der Eltern, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird. 


 

   13.    Kann mir der Elternbeitrag erlassen werden? 

Auf Antrag kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Über den Erlass entscheidet der Kreis Viersen. Entsprechende Anträge sind bei der Gemeinde Schwalmtal zu stellen. 


 

   14.   Wonach richten sich die Elternbeiträge?

Die Höhe richtet sich nach: 

   • der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (alle (Brutto-) Einkünfte eines Kalenderjahres), 

   • für Kitas und Tagespflege zusätzlich nach der wöchentlichen Betreuungsstundenzahl sowie 

   • dem Alter des Kindes (unter 3 Jahre / über 3 Jahre). Die Beitragspflicht entsteht ab Beginn und 
      für die Dauer der mit der Einrichtung vertraglich vereinbarten Bereitstellung des Betreuungsplatzes. 


 

   15.    Was ist zu veranlassen, wenn Eltern sich trennen?

Bitte informieren Sie Ihre für Sie zuständige Sachbearbeitung. Gegebenenfalls ist die Vorlage einiger die Trennung belegender Nachweise erforderlich, um den neuen Kreis der Beitragspflichtigen bestimmen zu können.


 

   16.    Wann ist der Elternbeitrag fällig?

 Die Fälligkeiten finden Sie in Ihrem jeweiligen Elternbeitragsbescheid. Der laufende Elternbeitrag ist grundsätzlich immer zum 1. eines Monats fällig. 


 

   17.    Wie berechnet sich das Einkommen? 

Die Berechnung des maßgeblichen Elterneinkommens erfolgt auf Grundlage eines rechtlich eigenständigen Verfahren und unterscheidet sich von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich gilt folgende Berechnungsweise: 

        • Jahresbruttoeinkommen (ohne Anrechnung von Kindergeldern) 

        • PLUS: steuerfreie Einkünfte 

        • PLUS: sonstige Einkünfte 

        • PLUS: staatliche Leistungen für den Lebensunterhalt

        • PLUS: Lohnersatzleistungen 

        • PLUS: Unterhaltszahlungen 

        • MINUS: steuerliche Kinderfreibeträge ab dem jeweils 3. Kind 

        • MINUS: Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (bei Beitragspflichtigen, die keine 
           Einkommensteuererklärung einreichen in Höhe der jeweils geltenden Werbungskostenpauschale) 

        • MINUS: Kinderbetreuungskosten lt. Einkommensteuerbescheid (ohne Steuerbescheid ist der Abzug 
           geleisteter Kinderbetreuungskosten nicht möglich) anzurechnende Einkünfte zum
           Jahresbruttoeinkommen: 


 

   18.    Mein Einkommen ändert sich. Was muss ich tun? 

Bei aktuellen oder künftig absehbaren Einkommensveränderungen reichen Sie bitte vollständige Einkommensnachweise ab Beginn des Kalenderjahres ein. 


 

   19.   Was muss ich veranlassen, wenn sich Änderungen in meinem persönlichen
              Verhältnis ergeben?

 Bitte informieren Sie umgehend Ihre/n für Sie in der Elternbeitragsangelegenheit zuständige/n Sachbearbeiter/in, wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben.

 Hierzu gehören u.a.: 

        • neue Adresse

        • Änderung des Namens

        • Trennung oder (Wieder-)Zusammenzug der leiblichen Elternteile


 

   20.   Was muss ich tun, wenn mein Kind vorzeitig eingeschult bzw. vom 
               Schulbesuch zurückgestellt wird?

   • vorzeitige Einschulung Ihres Kindes: 
      Sollte Ihr Kind vorzeitig eingeschult werden, informiert die Kindertageseinrichtung die 
      Elternbeitragsstelle mit einer entsprechenden Änderungsmitteilung. 
      Eine Neuberechnung der Elternbeiträge würde sich in einem solchen Fall nur dann ergeben, wenn 
      weitere Geschwisterkinder in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreut werden. 

   • Ihr Kind wird vom Schulbesuch zurückgestellt:  
      Sollte Ihr Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden, informieren Sie die/den für Sie zuständige/n
      Sachbearbeiter/in bitte entsprechend. In diesem Fällen verlängert sich die Beitragsbefreiung in der 
      Vorschulzeit von regulär zwei auf drei Jahre. Spätestens durch die Mitteilung der 
      Kindertageseinrichtung wird die Elternbeitragsstelle über die Verlängerung des 
      Betreuungsvertrages in der Kindertageseinrichtung informiert. 


 

   21.   Wer kann von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden? 

Folgende Personengruppen können für die nachgewiesene Dauer des Bezugs von der Zahlung der Elternbeiträge befreit werden: 

   • Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII 

   • Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

   • Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz 

   • Bezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz 

   • Zudem kann der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn den Eltern 
      und dem betreuten Kind die Belastung nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII). Diese 
      Zumutbarkeitsprüfung erfolgt auf Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften des 
      Sozialgesetzbuches XII. Hierzu ist von den Eltern ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen. 
      Ein etwaiger Folgeantrag ist rechtzeitig vor Ablauf der gewährten Ermäßigung neu zu stellen. 


 

22.   Was kann ich tun, wenn ich die festgesetzte Nachforderung nicht in einer
            Summe zahlen kann?

Wenn Sie sich aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sehen, die rückständigen 
Elternbeiträge bzw. den in Kürze fälligen Nachzahlungsbetrag in einer Summe zu zahlen, besteht 
grds. die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Die Bewilligung eines Antrags auf Ratenzahlung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in in Verbindung. Bitte beachten Sie hierbei, dass Stundungszinsen entsprechend der 
Vorschriften der Abgabenordnung (AO) fällig werden.


 

   23.   Ich möchte den monatlichen Elternbeitrag abbuchen lassen. Was muss ich
              tun? 

Wenn Sie die monatlich zu zahlenden Elternbeiträge gerne von Ihrem Konto abbuchen lassen wollen, dann müssen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für jedes Beitragskonto ein separates SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden muss.

 

Gebühren

Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder werden seit dem 01.08.2020 nach folgender Staffel erhoben:

Gebührentabelle

Beiträge Kindergarten ab dem 01.08.2023

StufeJahreseinkommenbis zu 35 Stundenmehr als 35 Stunden
0bis 44.00000
1bis 57.000             77,00                 130,50
2bis 70.000             98,00                 171,00
3bis 83.000           122,50                 207,00
4bis 96.000           143,50                 243,00
5bis 109.000           164,50                 283,50
6bis 122.000           189,00                 319,50
7bis 135.000           210,00                 360,00
8bis 148.000           231,00                 396,00
9bis 161.000           255,50                 432,00
10über 161.000           276,50                 472,50

 

 

Beiträge Kindergarten ab dem 01.08.2023

StufeJahreseinkommenbis zu 35 Stundenmehr als 35 Stunden
1bis 39.00000
2bis 52.000             77,00                 130,50
3bis 65.000             98,00                 171,00
4bis 78.000           122,50                 207,00
5bis 91.000           143,50                 243,00
6bis 104.000           164,50                 283,50
7bis 117.000           189,00                 319,50
8bis 130.000           210,00                 360,00
9bis 143.000           231,00                 396,00
10bis 156.000           255,50                 432,00
11über 156.000           276,50                 472,50


Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist der Beitrag analog wie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt anzuwenden. Geschwisterkinder sind frei, der höhere Beitrag wird zugrunde gelegt.

Was ist Einkommen? Was zählt zu Einkommen?

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern jeder Einkommensart, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, abzüglich Werbungskosten von mindestens 1000,00 Euro.
  • Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben.
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich Betriebsausgaben.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten, die den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen.

Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder ähnliches hinzuzurechnen.

Nichtanrechenbare Leistungen sind Kindergeld, Elterngeld bis 150 € bzw. 300 €, Beihilfen, Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle und Pflegegeld.

Ist ein Elternteil Beamter, Soldat oder Abgeordneter und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen.

Benötigte Unterlagen

Für die Festsetzung der Elternbeiträge fügen Sie Ihrer verbindlichen Erklärung die letzte Jahresverdienstbescheinigung, den letzten Einkommensteuerbescheid, gegebenenfalls die letzte aktuelle Lohnabrechnung mit Nachweis zur Höhe des Brutto-Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes, sowie sonstige komplette Bescheide über Lohnersatzleistungen und sonstige Einnahmen bei.

Über die Höhe des Elternbeitrages erhalten Sie einen separaten Bescheid. Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Beitrag von Ihnen aus finanziellen Gründen nicht gezahlt werden kann, haben Sie die Möglichkeit, den Elternbeitrag ganz oder teilweise unter bestimmten Voraussetzungen erlassen zu bekommen. Hierzu können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag wird dann an das Kreisjugendamt zur Entscheidung weitergeleitet.


Benötigte Formulare


Kontaktinformationen

Gemeinde Schwalmtal

Claudia Groß 
E-Mail:   claudia.gross@schwalmtal.de
Telefonnummer:   02163/946-156
Fax:   02163/946-154

Gemeinde Brüggen

Jenny Wetzels
E-Mail:   jenny.wetzels@schwalmtal.de
Telefonnummer: 02163/946-121
Fax:   02163/946-154