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Elternbeiträge zu Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten)

Durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) werden die Eltern verpflichtet, sich an den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung für Kinder durch die Zahlung von Elternbeiträgen zu beteiligen. Die Elternbeiträge werden für alle Kindergärten im Gemeindegebiet, auch mit kirchlicher beziehungsweise freier Trägerschaft, durch die Gemeindeverwaltung erhoben.

Hinweise

Die wesentlichen Informationen in Kurzform:

  • Die Höhe des Elternbeitrages ist einkommensabhängig.
  • Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu entrichten.
  • Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahr bis zur Einschulung beitragsfrei.
  • Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Befindet sich ein Kind in einem beitragsfreien Kindergartenjahr, wird für kein Kind ein Elternbeitrag erhoben. Bei mehreren Geschwisterkindern mit unterschiedlich hohen Beiträgen wird der höchste Beitrag erhoben.
  • Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dies entspricht dem Schuljahr 01.08. bis 31.07.
  • Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
  • Bei der Aufnahme, und danach auf Verlangen, haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welcher Einkommensgruppe sie zwecks Ermittlung der Höhe des Elternbeitrages zuzuordnen sind.

Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Gebühren

Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder werden seit dem 01.08.2020 nach folgender Staffel erhoben:

Gebührentabelle

Beiträge Kindergarten ab dem 01.08.2023

Stufe Jahreseinkommen bis zu 35 Stunden mehr als 35 Stunden
0 bis 44.000 0 0
1 bis 57.000              77,00                  130,50
2 bis 70.000              98,00                  171,00
3 bis 83.000            122,50                  207,00
4 bis 96.000            143,50                  243,00
5 bis 109.000            164,50                  283,50
6 bis 122.000            189,00                  319,50
7 bis 135.000            210,00                  360,00
8 bis 148.000            231,00                  396,00
9 bis 161.000            255,50                  432,00
10 über 161.000            276,50                  472,50

 

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist der Beitrag analog wie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt anzuwenden. Geschwisterkinder sind frei, der höhere Beitrag wird zugrunde gelegt.

Was ist Einkommen? Was zählt zu Einkommen?

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern jeder Einkommensart, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, abzüglich Werbungskosten von mindestens 1000,00 Euro.
  • Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben.
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich Betriebsausgaben.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten, die den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen.

Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder ähnliches hinzuzurechnen.

Nichtanrechenbare Leistungen sind Kindergeld, Elterngeld bis 150 € bzw. 300 €, Beihilfen, Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle und Pflegegeld.

Ist ein Elternteil Beamter, Soldat oder Abgeordneter und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen.

Benötigte Unterlagen

Für die Festsetzung der Elternbeiträge fügen Sie Ihrer verbindlichen Erklärung die letzte Jahresverdienstbescheinigung, den letzten Einkommensteuerbescheid, gegebenenfalls die letzte aktuelle Lohnabrechnung mit Nachweis zur Höhe des Brutto-Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes, sowie sonstige komplette Bescheide über Lohnersatzleistungen und sonstige Einnahmen bei.

Über die Höhe des Elternbeitrages erhalten Sie einen separaten Bescheid. Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Beitrag von Ihnen aus finanziellen Gründen nicht gezahlt werden kann, haben Sie die Möglichkeit, den Elternbeitrag ganz oder teilweise unter bestimmten Voraussetzungen erlassen zu bekommen. Hierzu können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag wird dann an das Kreisjugendamt zur Entscheidung weitergeleitet.


Benötigte Formulare


Zuständigkeit