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Bestattung

Hilfe im Bestattungsfall

Über das Sterben und die Probleme, die sich im Anschluss daran ergeben, wird nicht gerne gesprochen.
Neben dem Schmerz über den Verlust eines Verwandten müssen die Hinterbliebenen die Bewältigung der erforderlichen Formalitäten mit zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen bewältigen.
Viele von Ihnen befinden sich in einer seelischen Ausnahmesituation und fühlen sich überfordert, die notwendigen Regelungen zu treffen, zumal nicht wenige Menschen dabei auf sich allein gestellt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die meisten Menschen erst im konkreten Todesfall mit der Organisation einer Bestattung auseinander setzen, dann aber schnelle Entscheidungen und schnelles Handeln erforderlich sind.
Das ist der Grund, weshalb heute in der Regel die notwendigen Erledigungen einem Bestattungsunternehmer übertragen werden.

Wir wollen an dieser Stelle einen Leitfaden anbieten, der darüber informiert, was nach dem Tod eines Angehörigen alles zu regeln ist bzw. geregelt werden kann. Das Abwägen der verschiedenen Möglichkeiten können wir nicht übernehmen, wohl aber die notwendigen Erfordernisse transparenter machen.

 

Zuständigkeit

Für die bestattungspflichtigen Personen legt der § 16 des Bestattungsgesetzes folgende Rangfolge fest:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die volljährigen Geschwister,
  5. die volljährigen Enkelkinder,
  6. die Großeltern.

Wenn die Angehörigen oder Dritte nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ist die Gemeinde dazu verpflichtet.

Entscheidungen und Formalitäten

Im Todesfall sind einige Formalitäten notwendig. Die meisten Formalitäten können von den Hinterbliebenen selbst erledigt werden oder diese beauftragen einen Bestatter mit der Durchführung.

Bestattungsarten

Eine Bestattung darf in der Regel frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden.
Hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert, wo und wie er bestattet werden möchte, so werden die Hinterbliebenen dieser Willensbekundung in der Regel nach Eintritt seines Todes entsprechen.Fehlt eine solche Willensbekundung, so haben die Hinterbliebenen zunächst zwischen der Erdbestattung im Sarg und der Feuerbestattung im Sarg mit anschließender Beisetzung der Asche zu wählen.
Die Entscheidung für eine bestimmte Bestattungsart sollte nicht nur auf Grund rationaler Erwägungen getroffen werden, sondern auch berücksichtigen, dass eine Grabstätte einen großen Wert für die Trauerbewältigung und das ehrende Gedenken hat.

Durchführung der Bestattung

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
Bei allen Fragen zum Thema Bestattungen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter des Fachbereichs Planung, Verkehr und Umwelt.

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Für die ab dem 01. November 2021 beigesetzten Urnen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, bei Beisetzung auf einem Aschestreufeld 15 Jahre.


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