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Abbruch / Beseitigung von Anlagen

Bisher war der Abbruch der meisten baulichen Anlagen genehmigungsbedürftig. 

Mit Eintritt der neuen Bauordnung NRW zum 01.01.2019 wurde diese Vorschrift geändert. 

Nicht genehmigungspflichtig ist seitdem die Beseitigung von 
1. Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW, 
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Viersen, Amt für Bauen, Landschaft und Planung, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen) schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden ist zusätzlich zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen eine Bestätigung über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude erforderlich, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist. 

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn den Eingang der Anzeige. Im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn auf, die Anzeige zu vervollständigen oder den Mangel zu beheben. 

Zuständigkeit:

Baugenehmigungsbehörde, bei der die Anzeige der Beseitigung von Anlagen eingereicht werden muss, ist der Kreis Viersen. 

Kreis Viersen
Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Telefon:     02162 39-1429
                  02162 39-1431
E-Mail:         bauen-landschaft-planung@kreis-viersen.de

Für diese Dienstleistung ist der Kreis Viersen als Baugenehmigungsbehörde zuständig. Bitte informieren Sie sich dort.

Hier gelangen Sie zur Webseite des Kreises Viersen

 

Hinweise; erforderliche Unterlagen und rechtliche Grundlagen

Hinweise:

In allen Fällen – d.h. auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 


Erforderliche Unterlagen:

Im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit sind je nach Abbruchvorhaben unterschiedliche Unterlagen notwendig. Bitte erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Viersen). 


Rechtliche Grundlagen:

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)