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Landeshundegesetz - Gefährliche Hunde

Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3)

Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Hunde folgender Kategorie dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in den Besitz genommen werden:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis mitzuführen.

Des Weiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.

Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
  • ausbruchsichere und verhaltensgerecht Unterbringung des Hundes
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis(Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt) oder ein Jagdschein
  • Führungszeugnis (Belegart "0")
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung

Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.


weitere Informationen


Kontakt

Patrick Buchner
Telefonnummer: 02163/946-257