Inhalt

Hilfen nach dem 5. - 9. Kapitel SGB XII

Die Hilfen nach den Kapiteln 5 – 9 des 12. Sozialgesetzbuches

  • 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
  • 6. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • 7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
  • 8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten
  • 9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z.B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den Personenkreis der dort Berechtigten in Betracht.

Oben aufgeführten Hilfen werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII

Die Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII umfassen

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Der Anwendungsbereich der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII sind sehr begrenzt, da vor dem Hintergrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nur für diejenigen Personen Leistungen vorgesehen sind, die nicht gesetzlich oder nicht ausreichend privat krankenversichert sind, nicht über einen sonstigen Krankenversicherungsschutz verfügen und keine Krankenbehandlung durch die Krankenkasse erhalten.

Vorbeugende Gesundheitshilfe kommt für Personen in Betracht, die eine Vorsorgeleistung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen wollen oder bei denen nach ärztlichen Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Entsprechende Beratung hierzu erhalten Sie bei der Gemeinde Schwalmtal.
Ausnahme: Personen in vollstationären Pflegeheimen: hier ist Ansprechpartner beim Sozialamt des Kreises Viersen.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII

Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  • ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
  • Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

Entsprechende Beratung erhalten Sie beim Sozialamt des Kreises Viersen.

Im Rahmen der Amtshilfe können entsprechende Anträge auch vor Ort bei der Gemeinde Schwalmtal entgegengenommen werden.

Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem  oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung  der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung  betragsmässig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Das Prinzip der (ergänzende) Gewährung von Pflegegeld nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dagegen folgt der Deckung des an den Besonderheiten des Einzelfalls orientierten Gesamtbedarfs.

Leistungen der Pflegeversicherung gehen zwar den Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII vor, schließen diese jedoch nicht aus.

Die Hilfe zur Pflege umfasst

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege und
  • vollstationäre Pflege.

Entsprechende Beratung und Antragstellung erfolgt in der Gemeinde Schwalmtal.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, erhalten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft nicht dazu fähig sind, diese Schwierigkeiten zu überwinden.

Entsprechende Beratung erfolgt beim Sozialamt des Kreis Viersen.

Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel SGB XII

Zu den Hilfen gehören u.a.

  • Weiterführung des Haushalts
  • Übernahme von Bestattungskosten

Entsprechende Beratung und Antragstellung erfolgt in der Gemeinde Schwalmtal.