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Gewerbean-, -um- und -abmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies gleichzeitig anzeigen. Ebenso ist bei Verlegung des Betriebes innerhalb des Gemeindegebietes und/oder Wechsel bzw. Ausdehnung des Gewerbegegenstandes eine entsprechende Ummeldung erforderlich. Auch eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden muss angezeigt werden. Bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.

Rechtsgrundlage für diese Anzeigepflichten ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO).

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Wer ein Gewerbe auf elektronischem Weg an- oder ummelden möchte, kann darüber hinaus die anfallenden Gebühren elektronisch begleichen. Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
Möglich macht dies die Bezahlfunktion ePayBL: Der Anzeigende erhält nach der Bestätigung des Antrages einen Gebührenbescheid, den er online begleichen muss. Mittels ePayBL stehen dem Nutzer verschiedene Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte, Giropay, PayPal, PayDirect) zur Verfügung.

Rechtliche Grundlage

§14 Gewerbeordnung (Gewo)

Gebühren

  • An/Ummeldung Gewerbe natürliche Person: 26.00 €
  • An/Ummeldung Gewerbe juristische Person: 33,00 €
  • weiterer gesetzl. Vertreter jur. Person: 13,00 €
  • Gewerbeabmeldung: keine

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe, Personen- und Güterbeförderungsgewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen.
  • Bei der Anmeldung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, OHG) ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug mitzubringen. Sollte die Firma noch in Gründung sein, wird der Notarvertrag benötigt.
  • Ausländer müssen zusätzlich die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.

Hinweise

  • Von der Gewerbeanmeldung befreit sind die sogenannten freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
  • Die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine etwaige Betriebsverlegung, einen Wechsel der Branche, eine Ausdehnung des Gewerbebetriebes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen und eine Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls anzeigepflichtig.

Zuständigkeit