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Anzeige einer Geburt

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt innerhalb einer Woche beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Die Hebamme, der Hausarzt oder der Notarzt stellen bei einer Hausgeburt eine Geburtsbescheinigung aus, die für die Geburtsurkunde gebraucht wird. Bei einer Hausgeburt in Schwalmtal müssen die Eltern oder der Vater selbst bei uns vorsprechen.

Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wurde, geben Sie als Eltern die unten aufgeführten Unterlagen im Krankenhaus ab. Daraufhin wird von dort eine schriftliche Anzeige gefertigt, die zusammen mit Ihren Unterlagen dem Standesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird.

Hinweise zur Namensgebung

Der Vorname Ihres Kindes

Der Vorname Ihres Kindes

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht bestimmenden Vornamen gegeben werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, zum Beispiel Lisa-Marie. Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Die Vornamensgebung ist unwiderruflich.

Der Familienname bei ehelichen Kindern

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, entscheiden Sie bei der Anmeldung der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Die Erklärung ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes abzugeben. Die Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. Besitzt ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, das Namensrecht von Deutschland oder das des Heimatlandes zu wählen. Hierzu ist die Vorsprache beider Elternteile im Standesamt erforderlich.

Der Familienname bei nichtehelichen Kindern

Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile beim Standesamt.
Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt des Kreises Viersen erfolgen.

Zusätzliche Hinweise

Der Vater kann die Vaterschaft des Kindes schon vor der Geburt beim Jugendamt seines Wohnsitzes, beim Standesamt seines Wohnsitzes oder beim Standesamt des Geburtsortes anerkennen. Ansonsten ist die Anerkennung der Vaterschaft auch nach der Geburt bei der Geburtsbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes möglich.

Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt des Kreises Viersen erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

Personenstandsgesetz (PStG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gebühren

Für folgende Zwecke wird eine Urkunde kostenlos ausgehändigt:

  • Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
  • Geburtsbescheinigung für Kindergeld
  • Geburtsbescheinigung für Elterngeld

Das Ausstellen einer Geburtsurkunde (für das Stammbuch) kostet 10,00 €. Jede weitere Urkunde kostet 5,00 €.

Benötigte Unterlagen

Sind die Eltern miteinander verheiratet

  • Gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Eine Eheurkunde (bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung)

Ist die Mutter ledig

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde die Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkannt

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung
  • Die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge

Ist die Mutter geschieden

  • Zusätzlich die Eheurkunde der geschiedenen Ehe mit rechtskräftigem Scheidungsurteil

Ist die Mutter verwitwet

  • Zusätzlich die Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters  der letzten Ehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes
  • Eine Bescheinigung über die Namensführung
  • Die Sterbeurkunde des Mannes

In allen Fällen ist es möglich, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.

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Benötigte Formulare


Zuständigkeit