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Gemeindeverwaltung Schwalmtal
Markt 20
41366 Schwalmtal
Inhalt
Rundfunkgebührenbefreiung
Die Befreiung von den Rundfunkgebühren gilt für
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder nach den §§ 27a oder 27d BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 114,115 Nr. 2 SGB III oder nach dem Dritten Kapitel SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB II, die nicht bei den Eltern wohnen
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII lebe
- Taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Welche Nachweise sind erforderlich?
Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid
Bitte senden Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice. Eine Rücksendung von Dokumenten kann nicht garantiert werden.
Antragsformulare erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de oder auch bei der Gemeinde Schwalmtal im Bürgerservice. Die ausgefüllten Anträge werden dort auch entgegengenommen.
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