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Beglaubigungen

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen sind (z.B. durch einen Notar)
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden,...) - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Führerscheine und Nationalpässe

Neben Kopien können auch Unterschriften beglaubigt werden.

Durch eine amtliche Bestätigung der Unterschrift wird die Echtheit bewiesen. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters durch die unterschriftleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Gebühren

Beglaubigung pro Seite: 5,50 €

Beglaubigung einer Unterschrift: 3,00 €

Benötigte Unterlagen

Originalschriftstück

Zuständigkeit